Garantie & Gewährleistung

Alle E-Bikes von uns und ihre einzelnen abgedeckten Komponenten (wie unten definiert), die in der Europäischen Union gekauft werden, sind für zwei Jahre nach dem Datum eines qualifizierten Kaufs (die „Gewährleistungszeit“) gemäß den folgenden Bedingungen gegen alle Herstellungsfehler in Bezug auf Material oder Verarbeitung geschützt:

  • Die sich aus dieser Gewährleistung ergebenden Rechte und Ansprüche gelten zusätzlich zu Ihren gesetzlichen Ansprüchen. Die gesetzliche Konformitätsgarantie, auf deren Grundlage der Verbraucher im Falle einer Vertragswidrigkeit des E-Bikes gegenüber dem Verkäufer einen Anspruch auf kostenlose Abhilfe hat, bleibt von dieser Gewährleistung unberührt.
  • Diese Gewährleistung gilt nur für den ursprünglichen Besitzer des E-Bikes. Die Gewährleistungszeit beginnt zwei Jahre nach Erhalt des E-Bikes und endet sofort mit dem Verkauf oder der Übertragung des E-Bikes an eine andere Person und die Gewährleistung gilt unter keinen Umständen für einen nachfolgenden Besitzer oder einen anderen Übernehmer des E-Bikes
  • Die Gewährleistung beschränkt sich auf den kostenlosen Ersatz der folgenden Fahrradkomponenten: Lithium-Ionen-Akku (der „Akku“), Rahmen, Gabel, Vorbau, Lenker, Steuersatz, Sattelstütze, Sattel, Bremsen, Beleuchtung, Tretlager, Kurbelgarnitur, Pedale, Felgen, Radnabe, Freilauf, Kassette, Kettenschaltung, Schalthebel, Motor, Gashebel, Steuergerät, Kabelbaum, LCD-Display, Ständer und Reflektor (jeweils eine „abgedeckte Komponente“)
  • Die Gewährleistung für den Akku umfasst keine Schäden, die durch Überspannung, Verwendung eines ungeeigneten Ladegeräts, unsachgemäße Wartung oder sonstigen Missbrauch, normalen Verschleiß oder Wasserschäden entstehen.
  • Für die abgedeckten Komponenten wird garantiert, dass sie während der Gewährleistungszeit frei von Material- und/oder Verarbeitungsfehlern sind.

 

Diese eingeschränkte Garantie gilt nicht für

  • Normale Abnutzung und Verschleiß aller abgedeckten Komponenten.
  • Verbrauchsmaterial oder normale Verschleißteile (wie Reifen, Schläuche, Bremsbeläge, Kabelund Gehäuse, Griffe, Kette, Speichen)
  • Jegliche Schäden oder Defekte an den abgedeckten Komponenten, die durch Nichtbeachtung der Anweisungen in der Bedienungsanleitung des E-Bikes, höhere Gewalt, Unfälle, unsachgemäßen Gebrauch, Vernachlässigung, Missbrauch, kommerzielle Nutzung, Änderungen, Modifikationen, unsachgemäße Montage, Unfälle, Einbau von Teilen oder Zubehör, die nicht ursprünglich vorgesehen oder mit dem E-Bike, wie es verkauft wurde, kompatibel sind, Bedienungsfehler, Wasserschäden, extremes Fahren, Stuntfahren oder unsachgemäße Folgewartung entstehen.
  • Um Zweifel auszuschließen, bagier Sports GmbH ist nicht haftbar und/oder verantwortlich für Schäden, Ausfälleoder Verluste, die durch einen nicht autorisierten Service oder die Verwendung nicht autorisierterTeile entstehen.
  • Für Schäden, die durch Stromstöße, die Verwendung eines ungeeigneten Ladegerätes,unsachgemäße Wartung oder sonstigen Missbrauch, normalen Verschleiß oder Wasserschädenentstehen, wird keine Garantie für die Batterie übernommen.
  • Alle von uns verkauften Produkte, die kein E-Bike sind.

 


Mängelansprüche des Käufers

Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage/Installation oder mangelhafter Anleitungen) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Hiervon unberührt bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB) und die Rechte des Käufers aus gesondert abgegebenen Garantien, insbesondere von Seiten des Herstellers.

Vereinbarungen, welche wir hinsichtlich der Beschaffenheit und die vorausgesetzte Verwendung der Ware (umfasst sind auch Zubehör und Anleitungen) mit Käufern getroffen haben, bilden regelmäßig die Grundlage unserer Mängelhaftung im Rahmen der Gewährleistung. Eine Beschaffenheitsvereinbarung umfasst alle Produktbeschreibungen sowie Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von uns (insbesondere in Katalogen oder auf unserer Internet-Homepage) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren. Für den Fall, dass keine Beschaffenheit vereinbart wurde, ist nach der Vorschrift des § 434 Absatz 3 BGB zu beurteilen, ob ein Mangel gegeben ist. Vor diesem Hintergrund ist zu beachten, dass öffentlich getätigte Äußerungen des Herstellers im Rahmen von Werbung oder auf dem Etikett der Ware den Äußerungen sonstiger Dritter vorgehen.

Für Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten ist zu beachten, dass wir nur verpflichtet sind, eine Bereitstellung sowie eine Aktualisierung der digitalen Inhalte vorzunehmen, soweit sich dies ausdrücklich aus einer Beschaffenheitsvereinbarung gemäß Ziffer 8.2 ergibt. Wir übernehmen keine Haftung für öffentliche Äußerungen des Herstellers und sonstiger Dritter.

Für Mängel, die der Käufer gemäß § 442 BGB bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt, haften wir nicht.

Mängelansprüche des Käufers bestehen nur, soweit der Käufer seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Anzeigepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Sofern es sich bei der Ware um Baustoffe oder um andere, zum Einbau oder sonstigen zur Weiterverarbeitung bestimmten Waren handelt, ist eine Untersuchung unmittelbar vor der Verarbeitung vorzunehmen. Eine schriftliche Anzeige an uns hat unverzüglich zu erfolgen, sofern sich im Rahmen der Lieferung, der Untersuchung oder zu einem späteren Zeitpunkt ein Mangel zeigt. Schriftlich anzuzeigen sind offensichtliche Mängel innerhalb von
14 Arbeitstagen ab Lieferung und nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Feststellung der Mängel. Für den Fall, dass der Käufer seine Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Untersuchung und/oder Mängelzeige versäumt oder nicht wahrnimmt, ist eine Haftung unsererseits für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Sofern die Ware zum Einbau, zur Anbringung oder zur Installation bestimmt war, gilt dies auch dann, wenn der Mangel infolge der Nichteinhaltung bzw. Verletzung einer dieser Pflichten erst nach der entsprechenden Verarbeitung offenkundig wurde. Für diesen Fall stehen dem Käufer keine Ansprüche auf Ersatz der „Ein- und Ausbaukosten“ zu.

Sofern die gelieferte Ware mangelhaft sein sollte, steht uns als Verkäufer ein Wahlrecht zu, ob wir eine Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Nachlieferung) erbringen. Für den Fall, dass die von uns gewählte Art der Nacherfüllung für den Käufer im Einzelfall unzumutbar ist, kann er sie verweigern. Es bleibt uns jedoch vorbehalten, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern. Zudem sind wir berechtigt, die von uns zu erbringende Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Dem Käufer steht jedoch das Recht zu, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

Für die zu leistende Nacherfüllung hat der Käufer uns die notwendige Zeit und Gelegenheit einzuräumen. Insbesondere hat der Käufer uns die Sache, für welche er einen Mangel geltend gemacht hat, zu Prüfungszwecken zu übergeben. Für den Fall, dass wir eine Nachlieferung einer mangelfreien Sache durchführen, hat der Käufer uns die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Einen Rückgabeanspruch steht dem Käufer jedoch nicht zu.

Sofern wir uns vertraglich nicht dazu verpflichtet haben, umfasst die Nacherfüllung weder den Ausbau, die Entfernung oder Desinstallation der mangelhaften Sache noch den Einbau, die Anbringung oder die Installation einer mangelfreien Sache. Hiervon unberührt bleiben Ansprüche des Käufers auf Ersatz der „Ein- und Ausbaukosten“.

Die Aufwendungen, welche zu Prüfungszwecken und zur Nacherfüllung notwendig sind (Transport-, Arbeits-, und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten), erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften sowie diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen für den Fall, dass ein Mangel vorliegt. Wir können jedoch vom Käufer aufgrund eines unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangens entstandenen Kosten für den Fall erstattet verlangen, dass der Käufer wusste oder hätte erkennen können, dass tatsächlich kein Mangel vorliegt.

Der Käufer hat das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und den Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen, wenn ein dringender Fall vorliegt (z. B. bei Gefahr in Bezug auf die Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden). Der Käufer hat uns im Falle einer Selbstvornahme unverzüglich zu informieren. Für den Fall, dass wir berechtigt wären, eine Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern, hat der Käufer kein Recht zur Selbstvornahme.

Der Käufer kann nach den gesetzlichen Vorschriften vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern, wenn eine vom Käufer für die Nacherfüllung zu setzende Frist erfolglos abgelaufen ist oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. Für den Fall eines nicht erheblichen Mangels steht dem Käufer jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

Ansprüche des Käufers auf Aufwendungsersatz gemäß § 445a Absatz 1 BGB sind ausgeschlossen, es sei denn, dass es sich bei dem letzten Vertrag in der Lieferkette um einen Verbrauchsgüterkauf (§§ 478, 474 BGB) oder um einen Verbrauchervertrag über die Bereitstellung digitaler Produkte (§§ 445c Satz 2, 327 Absatz 5, 327u BGB) handelt.

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